Gesetzliche Grundlagen Pflege
Gesetzliche Grundlagen zur Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XI:
Die Höhe der finanziellen Mittel der Pflegekassen ist meist abhängig von der Pflegebedürftigkeit. Dazu wird zunächst die Pflegebedürftigkeit festgestellt und in verschiedene Stufen eingeteilt.
„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§15) der Hilfe bedürfen.“
Auf Antrag des Versicherten lassen die Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen,„ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.“[Ausführliche Erläuterung des Verfahrens siehe SGB]
Begriff der Pflegebedürftigkeit / §14 (1) SGB XI
„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§15) der Hilfe bedürfen.“
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit / §18 SGB XI
Auf Antrag des Versicherten lassen die Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen,„ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.“[Ausführliche Erläuterung des Verfahrens siehe SGB]
Gesetzliche Grundlagen – Pflege
Stufen der Pflegebedürftigkeit / §15 SGB XI
„Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I
(erheblich Pflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.“